AGB Nordpohl

Mitseglervereinbarung

Präambel

Ein Segeltörn ist eine sportliche Angelegenheit. An Bord werden Entscheidungen nach Möglichkeit gemeinsam getroffen. Sie sind aktives Crewmitglied und kein Passagier. Dabei ist es jedoch selbstverständlich, dass der Schiffsführer  bei Fragen der Sicherheit und Seemannschaft, für die Crew verbindliche Entscheidungen trifft und diese Folge zu leisten ist. Die seemännischen Rechte und Pflichten des Schiffsführers  haben – unabhängig von anderslautenden  Vereinbarungen – Vorrang. Der Schiffsführer  führt für den Teilnehmer eine entsprechende Schiffseinweisung und Sicherheitsbelehrung durch. Es liegt im Interesse der Sicherheit von Crew und Yacht, dass entsprechende Anweisungen befolgt werden. Da der Törn den Naturgewalten unterliegt, kann die Route nicht im Vorfeld festgelegt werden und richtet sich nach den örtlichen Wetterbedingungen und allen sicherheitsrelevanten Umständen. Entscheidungen über Kurs, Route, ob das Schiff ausläuft oder im Hafen bleibt, Sicherheit des Schiffes und der Crew trägt / fällt, ausschließlich der Schiffsführer.

Begriffsbestimmungen

Wenn im Folgenden von SCHIFFSFÜHRER die Rede ist, dann ist hiermit Herr Andreas Pohl gemeint.

Wenn im Folgenden von CREWMITGLIED die Rede ist, dann ist hiermit der/die jeweilige(-n) Mitsegler von Andreas Pohl gemeint.

Törn Verlauf/Routenplanung

Die täglichen Etappen und Fahrziele werden am jeweiligen Fahrtag besprochen. Sie sind insbesondere von den Wetterverhältnissen und den örtlichen Gegebenheiten des Fahrgebietes abhängig. Die letztendliche Entscheidung trifft der Schiffsführer . Abweichungen von der geplanten Tagesroute  können aus den verschiedensten Gründen erforderlich sein und werden daher ebenfalls in letzter Entscheidung vom Schiffsführer  getroffen. Mit der Einschiffung wird das Crewmitglied den allgemeinen Regeln der Seemannschaft (abrufbar unter: https://www.gdws.wsv.bund.de (Broschüre: Sicherheit auf dem Wasser – Wichtige Regeln und Tipps für Wassersportler)) unterstellt.

Vertragsschluss/Kosten/Rechnungstellung/Storno

3.1.  Mit Eingang eines Buchungswunsches erhält der potenzielle Teilnehmer eine Eingangsbestätigung seines Buchungswunsches.

Nach erfolgter Prüfung und Kalkulation erhält der Teilnehmer eine Buchungsbestätigung und eine Rechnung.

Die Teilnahme an einem Segeltörn ist nur nach vorheriger Bezahlung des gesamten Törns möglich. Wenn nichts anderes auf der Buchungsbestätigung/Rechnung ausgewiesen ist, ist bei Anmeldung ist eine Anzahlung von 500, – Euro zu leisten. Die Restsumme wird spätestens sechs Wochen vor Törn Beginn fällig.

3.2. Weitere Kosten: Die Crewmitglieder tragen die Bordkasse. Hieraus werden  die Verpflegung an Bord, (Landgänge auf eigene Rechnung), Abendessen und die Hafengebühren, sowie Kraftstoffkosten gezahlt. Der Schiffsführer ist nach geltendem Seemannsbrauch von der Einzahlung in die Bordkasse befreit. Im Törn Preis enthaltene Kosten: Grundbevorratung an Lebensmittel für Frühstück und Mittagessen an Bord, Endreinigung, Außenbordmotor für das Beiboot, Gas, Bettwäsche & 2 Handtücher, obligatorische Extras Standortabgabe.

3.3 Solange nichts anderes in der Ausschreibung angegeben ist, sind bei einem Segeltörn folgende Kosten nicht im Törn Preis eingeschlossen: An- und Abreise, Transfers zum und vom Schiff, Abendverpflegung, Hafengebühren während des Törns, Treibstoffkosten, Gebühren für Ankerboje, Ankern in schönen Buchten.

3.4 Tritt ein Crewmitglied vom Törn zurück, so muss dies Nordpohl umgehend schriftlich (E-Mail ausreichend) angezeigt werden. Stellt der Teilnehmer eine Ersatzperson , so werden alle bis dahin geleistete Zahlungen –zurückerstattet, sobald die Ersatzperson den vollen Törn Preis bezahlt hat.

In diesem Fall erhebt Nordpohl vom Crewmitglied eine Verwaltungskosten pauschale in Höhe von 150,00 Euro zur Deckung der hierdurch entstandenen Kosten/Aufwendungen, dem Crewmitglied bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden von Nordpohl nachzuweisen.

Nordpohl hat das Recht, eine Ersatzperson abzulehnen, wenn diese den Erfordernissen einer Teilnahme am geplanten  Törn nicht genügt.

Im Übrigen gelten folgende Stornogebühren:

Stornierung bis 30 Tage vor Törn Beginn: 80% des vereinbarten Törn Preises.                 

Stornierung kürzer als 30 Tage vor Törn Beginn: 100% des vereinbarten Törn Preises.

Buchungen, die innerhalb der obigen Stornofristen erfolgen, unterliegen ebenfalls den Stornokosten von Nordpohl.

HINWEIS: Eine Reise-Rücktrittskosten-, Unfall- und Auslands-Kranken (- zusatz-)Versicherung wird dringend empfohlen!

Geplante Route/Abweichungen

Der Schiffsführer wird  die geplanten  Törn Routen einhalten, soweit das Wetter und die sonstigen Umstände wie insbesondere die Crew betreffend, dies zulassen. Törn Routen-Abweichungen werden gemeinsam erörtert und letztendlich vom Schiffsführer als Verantwortlichen für die gesamte Crew festgelegt und begründen – besonders bei Flaute, Sturm oder Nicht-Belastbarkeit der Crew – keinen Ersatzanspruch, da solche Einflüsse auf Segeltörns unvermeidbar sind.  Bei Segeltörns können sich Abfahrtszeit und Ankunftszeit ändern, wenn auf dem vorherigen Törn widrige Wetterverhältnisse oder andere unvorhersehbare Ereignisse zu einer Verzögerung geführt haben. Der Törn selbst kann sich durch solche Vorgänge auch so verlängern, dass der Ankunftstag sich verzögert. Derartige Verzögerungen aufgrund von Wetterverhältnissen oder aufgrund anderer unvorhersehbarer Ereignisse sind bei Segeltörns manchmal unvermeidlich und begründen keinen Ersatzanspruch des Teilnehmers.

Versicherungen des Crewmitglieds

Dem Teilnehmer ist bewusst, dass er Crewmitglied auf einer Segelyacht ist und dadurch gewisse Anforderungen an Gesundheit und Verhalten eines jeden Törn Gastes an Bord gestellt werden. Die Teilnehmer müssen gesund und in der Lage sein, mindestens 15 Minuten lang ohne Unterbrechung zu schwimmen.

Das Crewmitglied versichert, gesundheitlich in der Lage zu sein, den Törn ohne Gefährdung der Crew und des Schiffes zu bewältigen. Krankheiten und Abhängigkeiten sind unverzüglich dem Skipper mitzuteilen. Verstößt das Crewmitglied gegen seine oben genannten Versicherungen oder macht falsche Angaben oder verschweigt Wesentliches, so haftet er/sie für den daraus entstehenden Schaden.

Hinweis auf bestehende Risiken und Pflichten

Mit der Buchung erkennt der Teilnehmer an, dass ihm/ihr bewusst ist, dass trotz aller Sicherheitsmaßnahmen des Schiffsführers ein Segeltörn der Natur der Sache nach ein Restrisiko beinhaltet. Die Teilnahme an diesem Segeltörn und den damit zusammenhängenden Aktionen erfolgt auf eigenes Risiko eines jeden Teilnehmers. Er ist  für sich selbst verantwortlich  und wird unabhängig von etwaigen Anweisungen des Schiffsführers die für die persönliche Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören u.a. das obligatorische Anlegen von Schwimmwesten und Lifebelts.

Darüber hinaus verpflichtet sich jeder Teilnehmer die zur Führung des Schiffes erforderlichen Anweisungen des Schiffsführers unverzüglich zu befolgen und diesen von Ereignissen, die die Sicherheit von Personen, Sachen oder Schiff gefährden könnten, sofort zu unterrichten.

Jeder Teilnehmer ist für seine An- und Abreise  eigenverantwortlich. Der jeweilige Törn beginnt mit dem erstmaligen Betreten des Schiffes im Rahmen vereinbarten Törn.

Versicherung

Für das Schiff besteht eine  Kasko- und Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von 10 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Fahrlässige und mutwillige Zerstörungen sind vom Verursacher zu ersetzen. Ebenso besteht eine zusätzliche Insassen Unfallversicherung pro Crewmitglied.

Haftung

Die Haftung von Nordpohl  bzw. des Schiffsführers für Schäden, die nicht Körperschäden betreffen, ist auf die Höhe des Törn Preises beschränkt, es sei denn, der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Nordpohl haftet nicht für den Törn Abbruch oder Beeinträchtigung des Törns, wenn diese durch schlechte Wetterbedingungen, höhere Gewalt (z.B. politische Unruhen, Krieg, Streik, oder durch hoheitliche Eingriffe (Beschlagnahme etc.)), hervorgerufen werden. Jedes Crewmitglied  fährt auf eigene Gefahr mit und verzichtet auf alle Ersatzansprüche für Personen- und Sachschäden gegen Nordpohl, wenn der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Schäden von einer Haftpflichtversicherung getragen werden oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

Kündigung durch Nordpohl

Bei groben Verstößen gegen Anweisungen des Schiffsführers oder bei falschen Angaben des Crewmitgliedes seine Person betreffend, die ein Verbleiben an Bord mit dem Schiffsführer unzumutbar werden lässt, insbesondere das Törn Ziel gefährdet oder zu gefährden geeignet ist, kann der Vertrag durch Nordpohl fristlos gekündigt werden. Dasselbe gilt, wenn das Crewmitglied aufgrund von Krankheit oder Gebrechen oder Behinderungen reiseunfähig ist oder wird.

Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen. Unwirksame Regelungen dieses Vertrages können in Übereinstimmung der Parteien durch wirksame andere Absprachen ersetzt werden. Ansonsten sind sie so auszulegen, dass sie dem ursprünglich gewollten Parteiwillen entsprechen.

Gültigkeit der Vereinbarung

Abweichungen von diesem Vertrag oder Änderungen haben schriftlich (Textform ausreichend) zu erfolgen. Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung noch die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen/undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall um eine Vereinbarung bemühen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Streitigkeiten werden zunächst versucht gütlich zu regeln, beurteilen sich aber sonst nach deutschem Recht.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle aus dem Teilnahmevertrag resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Stuttgart, soweit sich um eine Buchung durch einen Unternehmer iSv § 14 BGB handelt.

Im Übrigen  findet deutsches Recht Anwendung.

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